Aussagepsychologie

Aussagepsychologische Gutachten zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen werden im Auftrag von Staatsanwaltschaften und Gerichten im Rahmen von Ermittlungs- bzw. Strafverfahren oder auch im Auftrag von Familiengerichten im Rahmen familienrechtlicher Verfahren erstellt. Bei der Erstellung aussagepsychologischer Gutachten orientieren wir uns an den Richtlinien des BGH-Urteils vom 30.07.1999 (1 StR 618/98). Im Rahmen der Beurteilung werden die Fähigkeit der Zeugen, eine Aussage zu liefern sowie ihre weiteren diesbezüglichen Kompetenzen (Aussagetüchtigkeit), die Merkmale der Aussage selbst (Aussagequalität) und deren Entstehung, Entwicklung sowie mögliche Einflüsse auf die Aussage u. a. (Aussagevalidität) geprüft. Die Befunde zu den o. g. Bereichen werden hierbei in einem hypothesengeleiteten diagnostischen Verfahren fallspezifisch integriert und eine aussagepsychologische Beurteilung zur Aussage eines Zeugen zu einem fraglichen Tatvorwurf abgegeben.

Familienrecht

Psychologische Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Verfahren werden im Auftrag von Familiengerichten sowie auch im Auftrag von Jugendämtern erstellt. Die Beauftragung erfolgt in der Regel mit familiengerichtlichen Fragen betreffend:
  • die elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung
  • den Aufenthalt von Kindern nach Trennung und Scheidung
  • den Umgang von Kindern mit bedeutsamen Bezugspersonen
  • die elterliche Erziehungskompetenz
  • mögliche Kindeswohlgefährdung und Entzug der elterlichen Sorge
  • die Herausnahme oder Verbleiben eines Kindes aus bzw. in einer Familie oder Pflegefamilie

 

Unsere Aufgabe ist es dann, unter Beachtung rechtlicher Vorgaben und des aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstands eine am Einzelfall orientierte wissenschaftliche und für alle Beteiligten nachvollziehbare und transparente Diagnostik durchzuführen und anschließend praxisorientierte, differenzierte Empfehlungen zu geben.

Diese können für die nachfolgende Arbeit der beteiligten Fachkräfte mit den jeweiligen Familien genutzt werden. Dafür stehen uns mehrere Untersuchungsräume mit angenehmer Atmosphäre, ein spezielles Kinderspielzimmer mit Möglichkeiten zur videogestützten Interaktionsbeobachtung, eine umfangreiche Sammlung aktueller psychologischer Testverfahren, eine ständig aktualisierte Fachbibliothek u. a. zur Verfügung. Bei Bedarf können mehrere Untersuchungsräume parallel genutzt werden. Zudem wird nach entsprechender Beauftragung seitens der Familiengerichte nach § 156 FamFG auch auf die Entwicklung einvernehmlicher Konzepte mit den Parteien hingearbeitet.

Unser freundliches Backoffice informiert Sie gern und vereinbart kurzfristig Termine. Das Einverständnis des jeweilig beauftragenden Familiengerichts vorausgesetzt, werden zum Abschluss der psychologischen Begutachtungen in der Regel den beteiligten Parteien jeweils einzelne oder gemeinsame Abschlussgespräche zu den Ergebnissen und den daraus abzuleitenden psychologischen Empfehlungen im jeweiligen Fall angeboten.

Neben der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des gutachterlichen Vorgehens trägt dies wesentlich zum Verständnis und zur Akzeptanz durch die Parteien bei. Dies fördert einvernehmliche Lösungen zum Wohl der betroffenen Kinder und eine Beilegung teilweise langjähriger familienrechtlicher Auseinandersetzungen.